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Betäubungsmittelstrafrecht

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Sascha Petzold
Fachanwalt für Strafrecht

Weitere Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht:

» Mengen und Qualitäten bei Betäubungsmittel

Aktuelles zum Betäubungsmittelstrafrecht:

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Betäubungsmittelstrafrecht | Drogenstrafrecht

Der Verteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht

Die Verteidigung bei Verstößen gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) stellt an den Strafverteidiger besondere Anforderungen. Das Verfahren im Betäubungsmittelstrafrecht hat eigene Regeln.

Der Anwalt muss mit den Gefahren der sog. Kronzeugenregelung des § 31 BtMG, und den Umgang mit V-Leuten vertraut sein. Er muss seinen Mandanten beraten, ob er eine Drogentherapie benötigt und gegebenenfalls Kontakte zu Drogenberatungen und Therapieeinrichtungen vermitteln.

Der Anwalt muss seine Mandanten verstehen. Das bedeutet, dass er sich zumindest grob mit dem Slang der Drogenscene auskennen muss.

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das BtMG stellt den Umgang mit bestimmten Drogen unter Strafe. Die dazugehörigen Stoffe und Zubereitungen sind in den Anlagen I bis III zum BtMG abschließend aufgezählt. Für andere Drogen gilt das BtMG nicht, selbst wenn deren Gefährlichkeit nachgewiesen ist. Die Anlagen können aber durch den Gesetzgeber erweitert werden, wie jüngst um die Droge Spice.

Die Grunddelikte des Betäubungsmittelstrafrechts sind in § 29 Abs. 1 BtMG aufgezählt:

1.) Anbau und Herstellen von Betäubungsmitteln
2.) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
3.) Besitz von Betäubungsmitteln
4.) Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
5.) Veräußerung und Abgabe von Betäubungsmitteln
6.) Erwerb von Betäubungsmitteln

Qualifizierte Verstöße sind mit erhöhten Strafen bedroht

» Abgabe von Drogen an Mindejährige, wenn der Täter über 21 Jahre ist.
» Besitz, Handeltreiben u. Ä. mit Drogen in nicht geringer Menge.
» Drogendelikte als Mitglied einer Bande und / oder gewerbsmäßig.
» Einfuhr einer nicht geringen Menge von Drogen.

Absehen von Strafe bei Bagatelldelikten

Dem Gesetz nach kann ein Verfahren eingestellt werden oder das Gericht von einer Strafe absehen, wenn Drogen in geringer Menge lediglich dem Eigengebrauch dienen. Gerade die bayerische Justiz macht von dieser Möglichkeit aber kaum Gebrauch.

Die Mengenbegriffe im Betäubungsmittelstrafrecht

Die Menge der Drogen ist entscheidend für die Strafe. Rauschgift gibt es es in unterschiedlichen Qualitäten auf dem Markt. Deswegen wird die Menge der Wirkstoffgehaltes bestimmt.
Es gibt 3 Mengenbegriffe:

  • Geringe Menge > das Verfahren kann eingestellt werden
  • Normale Menge > normale Strafrahmen
  • Nicht geringe Menge > erhöhte Strafrahmen

Therapie statt Strafe

Der Beitrag wird in Kürze fortgesetzt.