Oktober 16

Das Strafverfahren als hypothesengeleiteter Prozess

Das Problem psychologischer Einflüsse auf das Strafurteil

Das Gesetz geht von einem unbeeinflussten Richter aus, dessen Entscheidungen allein aufgrund der objektiven Tatsachen getroffen werden. Andere Beweggründe und Einflüsse sollen angeblich nicht relevant sein. So hat z.B. das BVerfG festgestellt:

»Das Kernstück des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. In ihr wird nach dem mehr summarischen Vor- und Zwischenverfahren der Sachverhalt endgültig aufgeklärt und festgestellt, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozesserfahrung größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bietet.«
(BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79; 2 BvR 750/81; 2 BvR 284/85 = BVerfGE 74, 358, 372.)

Die Richter gefallen sich in dieser Rolle. Die Öffentlichkeit achtet die Richter für diese Rolle.

Leider geht die Annahme an der Wirklichkeit vorbei und ignoriert gefestigte wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Psychologie. Richter unterliegen, wie alle anderen Menschen auch, starken psychologischen Einflüssen, die mit Wahrheitsfindung und Objektivität nichts zu tun haben, sie vielmehr erschweren und behindern.

In theory there is no difference between theory and practice. 
In practice there is.
Yogi Berra
Oktober 4

Sachverständige im Strafprozess – Herausforderung an die Strafverteidigung | 11. 11.2016 in Würzburg

Seminarankündigung:

Der Sachverständige im Strafprozess – eine Herausforderung an die Strafverteidigung

am 11.November in Würzburg für die DeutscheAnwaltAkademie

Thema:

Immer mehr Strafverfahren werden maßgeblich von Sachverständigengutachten geprägt, ja oft entschieden. Im Gerichtsalltag ist der Einfluss der Verteidiger auf diese Art der Beweiserhebung bislang leider gering. Auch wenn – oder gerade weil – die Gesetze dem Staatsanwalt und dem Gericht hier (zu) viel Freiraum lassen, ist kompetente und engagierte Verteidigung gefordert.

September 28

Aktive Strafverteidigung mit der confront

Das Heft 2016 – 2 der „confront – Zeitschrift für aktive Strafverteidigung“ erscheint nächste Woche!

Diesmal mit folgenden Schmankerl aus der Strafverteidigerküche:
Dr. Bernd Wagner: „Der Erzählende Beweisantrag“
Prof. Dr. Ulrich Sommer: „Vorbemerkung zu EGMR Schaschatswilli mit Auszug aus der deutschen Entscheidungsübersetzung“
Hans Meyer-Mews: „Der Videobeweis im Strafverfahren – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote“
Horst Wesemann: „Widerspruch gegen Einführung und Verwertung aus verdeckten Ermittlungsmaßnahme“
und weiteren Beiträgen, u.A. zur vorsatzunabhängigen Haftentschädigung nach Art 5 Abs. 5 EMRK.

So erhalten sie die confront

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Juni 29

Sommer in der confront zum Konfrontationsrecht

Eine Schwalbe macht vielleicht noch keinen Sommer; der Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Sommer in der aktuellen confront macht uns aber glücklich.

Das Konfrontationsrecht des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK – „to examine the witness“
Prof. Dr. Sommer

Aus dem Inhalt:

„Jeder Beschuldigte hat insbesondere das Recht, Fragen an Zeugen zu stellen und Entlastungs-zeugen laden und vernehmen zu lassen. Diese Idee geht weit über das menschenrechtlich verankerte subjektive Recht hinaus. Diese Idee ist getragen von der Überzeugung der legitimierten Rechtsfindung in einem demokratischen Rechtsstaat.

Entscheidungen werden auch im Rechtsstaat allein vom Gericht getroffen. Legitimation und Akzeptanz des Urteils gründen allerdings nicht in Ideen des päpstlichen Unfehlbarkeitsdogmas, sondern in der Gewissheit der Gesellschaft, dass das Gericht die Regeln eines fairen Verfahrens auf dem Weg zu seiner Entscheidung eingehalten hat. Es ist die Einhaltung des richtigen Weges, die Prozeduralisierung der vernunftgeleiteten Wahrheitssuche, dessen Ergebnis in einem wahrheitsanalogen Sinn Richtigkeit in Anspruch nehmen kann und gerade deswegen auch die friedensstiftende Wirkung eines Strafurteils unter Einbeziehung des Verurteilten entfalten kann.

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