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Nötigung im Straßenverkehr
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Sascha Petzold
Fachanwalt für Strafrecht
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Nötigung im Straßenverkehr
Sie fahren auf der Autobahn – alles frei. Halt, da ist noch der Mercedes-Fahrer mit Hut auf der Ablage und dem lieben Wacker-Dackel. Der blockiert mit seinen 80 km/h die linke Fahrspur. Sie kennen das? Ich kenne die vielen Strafanzeigen, wenn Mandanten versucht haben, sich gleichwohl an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h „heranzutasten“.
Die sog. Drängler-Fälle bilden den Großteil der Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr.
Welche Strafe droht bei Nötigung im Straßenverkehr
Das Strafmaß richtet sich nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB). Bei einer Verurteilung droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
In der Regel wird zwar zu einer Geldstrafe verurteilt, in gravierenderen Fällen droht aber eine Freiheitsstrafe, die aber in geeigneten Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Zusätzlich droht ein Führerscheinentzug (§ 69 StGB) und eine Sperre für die Neuerteilung des Führerscheins (§ 69a StGB). Die Sperre dauert zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, kann aber in Extremfall auch für immer angeordnet werden.
In weniger schweren Fällen kann das Gericht ein Fahrverbot zwischen einem und 3 Monaten verhängen.
Bei einer Verurteilung erhält der Fahrer auch 2 oder 3 Punkte im Fahreignungsregister, je nach dem, ob die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder nicht.