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Untersuchungshaft
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Sascha Petzold
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Untersuchungshaft
Die Macht der Ermittlungsbehörden schlägt an keiner anderen Stelle des Strafverfahrens mit einer solchen Gewalt zu, wie bei der Untersuchungshaft. Zwar ist die Freiheit das größte zu schützende Rechtsgut jeder Person, so das das Bundesverfassungsgericht. Gleichwohl wird die U-Haft geradezu inflationär von der Staatsanwaltschaft gefordert und von den Ermittlungsrichtern angeordnet.
Die Betroffenen werden plötzlich und unverhofft aus ihrem Leben gerissen und verlieren in kürzester Zeit ihren Arbeitsplatz. Die Familien werden auf eine extreme Probe gestellt.
Wann droht Untersuchungshaft?
Nach dem Gesetz darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Straftat vorliegt, darüber hinaus bestimmte im Gesetz geregelte Haftgründe vorliegen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.
Wie lange dauert die Untersuchungshaft?
Das Gesetz sieht vor, dass die Untersuchungshaft nur in streng geregelten Ausnahmesituationen länger als 6 Monate andauern darf. Die Praxis sieht leider anders aus. Sofern man nicht durch aktives Verteidigerhandeln den Haftbefehl angreifen kann, bleibt die Untersuchungshaft meist bis zum Urteil aufrecht erhalten.
Wie kann man sich gegen die Untersuchungshaft wehren?
Der Haftbefehl kann mit einer mündlichen Haftprüfung beim zuständigen Ermittlungsrichter nochmals geprüft werden. Da hierüber aber der Richter, der schon den Haftbefehl erlassen hat entscheidet, sind die Hoffnungen nur in wenigen Fällen begründet.
Häufig wird man mit einer Haftbeschwerde ein anderes Gericht, das Beschweregericht, einschalten.
Wenn aber die Haftbeschwerde und die weitere Haftbeschwerde keinen Erfolg gebracht haben, bleibt oft nur noch eine Verfassungsbeschwerde.
Braucht der Betroffene einen Verteidiger?
Seit einer Strafrechtsreform 2010 erhält jeder Untersuchungshäftling unverzüglich einen Pflichtverteidiger, sofern er keinen Wahlverteidiger hat. Das kann aber nicht beruhigen. Nach einer Untersuchung zur Handhabung der Beiordnung von Pflichtverteidigern, muss man davon ausgehen, dass die Auswahlkriterien nicht zugunsten des Inhaftierten sind.