Unsere Leistungen » Strafrecht » Verkehrsstrafrecht » Fahrerflucht
Ihr Ansprechpartner:
Sascha Petzold
Fachanwalt für Strafrecht
KONTAKTFORMULAR
Fahrerflucht | (Verkehrs-)Unfallflucht
Es passiert schneller, als man denkt. Eine kleine Unachtsamkeit beim Einparken, man touchiert ein anderes Fahrzeug und fährt weiter. Dann droht ein Verfahren und eine Verurteilung wegen „Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“, wie es im Strafgesetzbuch korrekt heißt.
Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?
Das Strafmaß richtet sich nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Bei einer Verurteilung droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
In der Regel wird zwar zu einer Geldstrafe verurteilt, in gravierenderen Fällen droht aber eine Freiheitsstrafe, die aber in geeigneten Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Zusätzlich droht ein Führerscheinentzug (§ 69 StGB) und eine Sperre für die Neuerteilung des Führerscheins (§ 69a StGB). Die Sperre dauert zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, kann aber in Extremfall auch für immer angeordnet werden.
In weniger schweren Fällen kann das Gericht ein Fahrverbot zwischen einem und 3 Monaten verhängen.
Bei einer Verurteilung erhält der Fahrer auch 2 oder 3 Punkte im Fahreignungsregister, je nach dem, ob die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder nicht.
Was ist Fahrerflucht?
Eine strafbare Fahrerflucht begeht, wer Beteiligter eines Unfalls ist und den Unfallort verlässt, bevor er dem anderen Unfallbeteiligten Angaben zu seiner Person und des Fahrzeugs gemacht hat bzw. dies ermöglicht hat.
Gibt es keine Person, die diese Angaben entgegennimmt, muss man eine angemessene Zeit warten und ggfs. nach Ablauf der Wartezeit unverzüglich den Unfall melden.
Das sagt Wikipedia zur Unfallflucht.