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Trunkenheitsfahrt
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Sascha Petzold
Fachanwalt für Strafrecht
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Trunkenheitsfahrt
Richtig heißt es Trunkenheit im Verkehr. Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von „Alkohol am Steuer“ oder „Drogen im Straßenverkehr“. Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) § 316 ist das aber einerlei.
Wer erwischt wird, obwohl er aufgrund des Alkohols oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist, hat mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen.
Welche Strafe droht bei Trunkenheitsfahrt?
Das Strafmaß richtet sich nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Bei einer Verurteilung droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
In der Regel wird zwar zu einer Geldstrafe verurteilt, in gravierenderen Fällen droht aber eine Freiheitsstrafe, die aber in geeigneten Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Zusätzlich droht ein Führerscheinentzug (§ 69 StGB) und eine Sperre für die Neuerteilung des Führerscheins (§ 69a StGB). Die Sperre dauert zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, kann aber in Extremfall auch für immer angeordnet werden.
In weniger schweren Fällen kann das Gericht ein Fahrverbot zwischen einem und 3 Monaten verhängen.
Bei einer Verurteilung erhält der Fahrer auch 2 oder 3 Punkte im Fahreignungsregister, je nach dem, ob die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder nicht.
Alkohol: Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit
Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit wird ausschließlich anhand der Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) vermutet, dass der Fahrer nicht geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine Widerlegung, also ein Beweis, dass mann trotz des Alkohols noch ein „guter Fahrer“ ist, ist nicht erlaubt.
Bei Fahrern eines Kraftfahrzeuges (Auto, Motorrad etc.) gilt die Grenze von 1,1 Promille.
Bei Fahrradfahrern wird (derzeit noch) eine Grenze von 1,6 Promille angenommen.
Relative Fahruntüchtigkeit
Bei einer Alkoholisierung unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit kann unter besonderen Umständen dennoch von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen auftreten.