Der 1. Strafsenat beim Bundesgerichtshof zeigt in seiner Entscheidung vom 21.03.2012 (Az.: 1 StR 43/12) was er von der Notwendigkeit einer Beweiswürdigung hält – nämlich nichts.
Leitsätze formuliert von Rechtsanwalt Petzold
aus der Besprechung der Entscheidung in der Zeitschrift Strafrechtsreport (StRR) 2012, 306 f.:
1. Ein Vernehmungsprotokoll darf dem Ermittlungsrichter vorgehalten werden. Verwertbar ist aber nur das, was nach dem Vorhalt in die Erinnerung zurückkehrt. Hierzu genügt nicht die ermittlungsrichterliche Bestätigung, die Aussage richtig protokolliert zu haben.
2. Zur Frage des Beruhens, wenn sich die unzulässig erhobenen Feststellungen nicht maßgeblich auf die Überzeugungsbildung ausgewirkt haben.
3. Der Ermittlungsrichter hat eine Vernehmung derart zu verinnerlichen, dass es zu keinen Beweisproblemen des Instanzgerichts mehr kommen kann.