Legal Highs fallen nicht unter das Arzneimittelgesetz (AMG), so urteilte der EuGH (C‑358/13 und C‑181/14) in seiner Entscheidung vom 10.07.2014.
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.
Damit wir die unermüdliche Staatsanwaltschaft ausgebremst, die massenweise Verfahren gegen Konsumenten und Besteller von Legal Highs mit Strafbefehlen und Anklagen überzogen hat.