Juli 4

„Konfliktverteidigung im Strafprozess“ – Eine Kampfansage an die Verteidigung!

Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Sommer rezensiert im StV 2014, 443 das Buch „Konfliktverteidigung im Strafprozess“ von Jürgen Heinrich.

Ich persönlich habe das Buch auf Anraten mehrerer Kollegen nicht gelesen, finde aber die Rezension von Herrn Sommer beachtenswert. Buchzitate sind aus der Rezension entnommen.

Heinrich will nicht ernsthaft die Ursachen konfliktgeladener Atmosphäre in Gerichtssälen erforschen und auch keinen rechtlichen Beitrag zu deren Lösung leisten. In der Einseitigkeit der Problemaufbereitung in Kombination mit der Banalität der argumentativen Darstellung verhilft es richterlichem Lamento von den Tischen der Gerichtskantine zu literarischen Weihen. Das Buch ist keine Auseinandersetzung mit Konfliktverteidigung, sondern eine Kampfansage an Verteidigung. Das Buch soll ein Vademecum gegen jegliche Störung darstellen, die Verteidigung notwendiger Weise mit sich bringt.
Prof. Dr. Ulrich Sommer
Mai 26

Ohne Befangenheitsantrag kein Recht auf faires Verfahren

Ohne Befangenheitsantrag kein Recht auf faires Verfahren

Die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des faiten Verfahren kann in der Regel nicht in Betracht kommen, wenn der Angeklagte es unterlassen hat, den Tatrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Meyer-Goßner

Woher kommt die Begeisterung der Obergerichte für Befangenheitsanträge?

Meyer-Goßner übernimmt in seinem Kommentar die Entscheidung des BGH vom 28. 10. 2008 (Az.: 3 StR 431/08) kritiklos. Der Senat führt aus:

Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit und nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund geltend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zu Stande gekommenen Geständnisses rügen. Daneben kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge nicht in Betracht.
BGH NStZ 2009, 168