Das Problem psychologischer Einflüsse auf das Strafurteil
Das Gesetz geht von einem unbeeinflussten Richter aus, dessen Entscheidungen allein aufgrund der objektiven Tatsachen getroffen werden. Andere Beweggründe und Einflüsse sollen angeblich nicht relevant sein. So hat z.B. das BVerfG festgestellt:
»Das Kernstück des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. In ihr wird nach dem mehr summarischen Vor- und Zwischenverfahren der Sachverhalt endgültig aufgeklärt und festgestellt, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozesserfahrung größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bietet.«
(BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79; 2 BvR 750/81; 2 BvR 284/85 = BVerfGE 74, 358, 372.)
Die Richter gefallen sich in dieser Rolle. Die Öffentlichkeit achtet die Richter für diese Rolle.
Leider geht die Annahme an der Wirklichkeit vorbei und ignoriert gefestigte wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Psychologie. Richter unterliegen, wie alle anderen Menschen auch, starken psychologischen Einflüssen, die mit Wahrheitsfindung und Objektivität nichts zu tun haben, sie vielmehr erschweren und behindern.