Aug 16

Drohende Beinamputation – Staatsanwältin stellt wegen Geringfügigkeit ein!?

Tags:

Es ist schon erstaunlich, wie Staatsanwälte ticken. Auf der einen Seite verfolgen Sie ohne Erbamen und Verstand auch Unschuldige und sind beleidigt, wenn das gericht (ausnahmsweise) freispricht.

Andererseits gibt es nicht nachvollziehbare Milde. Verletzten droht die Amputation eines Beines, er muss mehrere Operationen über sich ergeben lassen, verbringt Monate im Krankenhaus und kann nie wieder seinen erlernen Beruf ausüben. Logische Konsequenz: Einstellung des Verfahrens:

Bleibende Schäden sind nicht entstanden.
Staatsanwältin M. aus München

Geht’s noch?

Bei der Unfallstelle wurden Bildaufnahmen gemacht, die die Staatsanwältin in der Akte hatte. Eine Blutlache von ca. 2 Meter auf 1 Meter auf dem Boden.

Aber das ist kein Anlass, die Unfallfolgen zu recherchieren. Keine Atteste wurden angefordert, kein diesbezüglicher Kontakt zu dem Geschädigte oder dessen Anwalt.

Dabei vermerkt Frau M. noch, dass ein ca. 1.200 bis 1.500 Kg schwerdes Elemet den Unterschenkel des Geschädigten einklemmte.
Da der Täter ein Jugendlicher war, gab es

ein Diversionsverfahren mit Auflage von 24 Stunden Sozialarbeit. Keine Entschuldigung beim Geschädigten und schon gar kein Täter-Opfer-Ausgleich.

Unglaublich aber wahr. Im Beschwerdeverfahren erklärt die Generalstaatsanwaltschaft, alles sei prima gelaufen.

  1. meine5cent 23 Sep 2016 | reply

    @T.H.
    Auch wenn ich sonst Ihre Meinung gerne teile, hier stimmt mE nicht, was Sie schreiben (zumal man nicht erkennen kann, ob es überhaupt ein Gutachten gebraucht hätte) :
    Mit einem Diversionsverfahren hatte Frau M. die Sache nicht schnell vom Tisch. Sondern musste erst einmal die Zustimmung des Beschuldigten einholen, den Termin beim Jugendamt bzw. der sonstigen Diversionsstelle abwarten und dann abwarten, bis die Auflage erledigt ist. Erst dann verschwindet das zunächst nur vorläufig eingestellte Verfahren endgültig aus der Statistik.
    Eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung wäre bei dieser Sache doch ruck-zuck diktiert und schon ist die Sache bei der StA erledigt und aus der Statistik raus.
    @S.Petzold: So pauschal richtig ist das nicht, was Sie im Grundkurs verbreiten. Auch eine Kopie kann uU eine Urkunde sein, siehe Fischer StGB § 267 Rdn. 20.

    • Sascha Petzold 28 Sep 2016 | reply

      Der Verletzte hatte nicht zugestimmt. Der Verteidiger hatte der StA mitgeteilt, der Verletzte sei mit Schadenersatzzahlung einverstanden. Eine solche wurde aber nicht abgewartet und dann auch später nicht gezahlt.

    • Sascha Petzold 28 Sep 2016 | reply

      @meine5cent
      Sie haben zugleich Recht und Unrecht. Richtig ist, dass eine Pauschale Verneinung einer Kopie als Urkunde nicht das Ende vom Lied ist. Ich habe natürlich gleich die Fundstelle nachgeschlagen. Nach Fischer (m.w.N) kann eine Kopie dann eine Urkunde darstellen, wenn sie nach außen hin als Original erscheint.
      Das dürfte relativ selten der Fall sein. Gemeint sind wohl solche (Farb)kopien, bei denen im üblichen Geschäftsverkehr nicht erkennbar ist, dass es sich nicht um die Originale handelt.
      Jedenfalls habe ich etwas dazu gelernt. Insoweit, danke für Ihre Kritik.

  2. T.H., RiAG 17 Aug 2014 | reply

    Das sind die bitteren Folgen, wenn allüberall nur noch auf die Statistik geschaut wird. So hatte StA’in M, die Sache schnell vom Tisch. Da freut sich der Abteilungsleiter. Dagegen hätte ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion viel Zeit und Geld gekostet, und wer will schon lange auf die Zählkarte warten? Und wen interessiert schon der Verfahrenausgang? Ach so, vielleicht das Tatopfer? Das hat man leider bei der Peb§§y-Berechnung vergessen. Pech gehabt.

    Klingt schlimm? Ist es auch, aber das kommt halt dabei heraus, wenn Finanzpolitiker bestimmen, wie die Justiz ausgestattet ist.

    • Sascha Petzold 18 Aug 2014 | reply

      Hallo T.H., RiAG,
      ich stimme zu, dass oft eine verfehlte Finanzpolitik das Strafverfahren zu stark beeinflusst. Hier ist das wohl anders. Frau M. ist mittlerweile meine Lieblingsstaatsanwältin. In einem anderen Verfahren hat sie eine Veränderung einer Kopie als Urkundsfälschung angeklagt. Ich versuchte Ihr das Grundwissen aus dem 1. Semester beizubringen. Sie meinte das sei unverständlich. Ich glaube alle anderen Juristen wissen seit Anfang ihres Studiums, dass halt eine Kopie keine Urkunde ist.
      Ach ja, dann hat Sie noch Haftbefehl beantragt (genauer: die Invollzugnahme) weil der Beschuldigter seiner Auflage einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, nicht nachgekommen sein soll. Tatsächlich befand sich die Zustellungsvollmacht in der Akte.

      Ich glaube das ist Unvermögen gepaart mit Macht und Arroganz.
      Aber es sind ja nicht alle so.

      • T.H., RiAG 18 Aug 2014 | reply

        Vielleicht ist die Dame ja noch jung und tritt demnächst ihre Proberichterstelle bei einer Zivilkammer an. 🙂

  3. RA Lupo 17 Aug 2014 | reply

    Faustschlag eines bewaffneten Jägers ins Gesicht des Geschädigten?: Einstellung, kein öffentliches Interesse, keine besondere Rohheit.

Leave a Comment

*

reset all fields