OLG Dresden, Beschl. v. 19.11.2013 – 2 Ws 599/13
1.) Mag die Haftverschonung vom Beschuldigten vor dem Hintergrund eines drohenden Vollzugs von Untersuchungshaft zunächst auch als Rechtswohltat empfunden werden, so ändert dies doch gleichwohl nichts daran, dass der Fortbestand des Haftbefehls vor allem auch unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist.
2.) Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist.
3.) Angesicht der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Angeschuldigten kann bei dem in vorliegender Sache ungewissen Hauptverhandlungsbeginn der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit einer seit nunmehr einem Jahr und fünf Monaten bestehenden Meldeauflage nicht mehr aufrecht erhalten werden.
2.) Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist.
3.) Angesicht der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Angeschuldigten kann bei dem in vorliegender Sache ungewissen Hauptverhandlungsbeginn der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit einer seit nunmehr einem Jahr und fünf Monaten bestehenden Meldeauflage nicht mehr aufrecht erhalten werden.