Save the date – Seminarankündigung: Am 22.10.2016 halte ich zusammen mit dem Staatsanwalt Andreas Franck unseren Vortrag:
Zielgruppe:
Das Seminar richtet sich an Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht.
Save the date – Seminarankündigung: Am 22.10.2016 halte ich zusammen mit dem Staatsanwalt Andreas Franck unseren Vortrag:
Das Seminar richtet sich an Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht.
Seminarankündigung:
am 11.November in Würzburg für die DeutscheAnwaltAkademie
Immer mehr Strafverfahren werden maßgeblich von Sachverständigengutachten geprägt, ja oft entschieden. Im Gerichtsalltag ist der Einfluss der Verteidiger auf diese Art der Beweiserhebung bislang leider gering. Auch wenn – oder gerade weil – die Gesetze dem Staatsanwalt und dem Gericht hier (zu) viel Freiraum lassen, ist kompetente und engagierte Verteidigung gefordert.
Diesmal mit folgenden Schmankerl aus der Strafverteidigerküche:
Dr. Bernd Wagner: „Der Erzählende Beweisantrag“
Prof. Dr. Ulrich Sommer: „Vorbemerkung zu EGMR Schaschatswilli mit Auszug aus der deutschen Entscheidungsübersetzung“
Hans Meyer-Mews: „Der Videobeweis im Strafverfahren – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote“
Horst Wesemann: „Widerspruch gegen Einführung und Verwertung aus verdeckten Ermittlungsmaßnahme“
und weiteren Beiträgen, u.A. zur vorsatzunabhängigen Haftentschädigung nach Art 5 Abs. 5 EMRK.
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Eine Schwalbe macht vielleicht noch keinen Sommer; der Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Sommer in der aktuellen confront macht uns aber glücklich.
„Jeder Beschuldigte hat insbesondere das Recht, Fragen an Zeugen zu stellen und Entlastungs-zeugen laden und vernehmen zu lassen. Diese Idee geht weit über das menschenrechtlich verankerte subjektive Recht hinaus. Diese Idee ist getragen von der Überzeugung der legitimierten Rechtsfindung in einem demokratischen Rechtsstaat.
Entscheidungen werden auch im Rechtsstaat allein vom Gericht getroffen. Legitimation und Akzeptanz des Urteils gründen allerdings nicht in Ideen des päpstlichen Unfehlbarkeitsdogmas, sondern in der Gewissheit der Gesellschaft, dass das Gericht die Regeln eines fairen Verfahrens auf dem Weg zu seiner Entscheidung eingehalten hat. Es ist die Einhaltung des richtigen Weges, die Prozeduralisierung der vernunftgeleiteten Wahrheitssuche, dessen Ergebnis in einem wahrheitsanalogen Sinn Richtigkeit in Anspruch nehmen kann und gerade deswegen auch die friedensstiftende Wirkung eines Strafurteils unter Einbeziehung des Verurteilten entfalten kann.
Wir freuen uns auf den Aufsatz
Mit seinem Urteil vom 10. Juni 2015* hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erstmals ein Verfahrenshindernis bei Vorliegen einer „rechtsstaatwidrigen Tatprovokation“ angenommen und das Verfahren eingestellt. In erster Instanz waren die Revisionsführer vom Landgericht Bonn noch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Die Revisionsentscheidung hat allenthalben Lob und Zuspruch erfahren; sogar von einer „Kehrtwende“ in der Rechtsprechung war die Rede.
Ich kann nicht umhin, einen kräftigen Schluck Wasser der Ernüchterung in den süßen Wein der Euphorie über ein Urteil zu gießen, das alle, die sich mit dem Betäubungsmittelstrafrecht befassen, aus der Lethargie der so lange und so unerbittlich herrschenden höchstrichterlichen „Strafzumessungslösung“ gerissen hat. Uneingeschränkte Zustimmung erwarte ich nicht.
Die Task Force Strafrecht war fleißig und hat eine neue Zeitschrift für aktive Strafverteidigung gegründet.Im Juli wird das erste Heft veröffentlicht.
Die confront wird jedes Quartal als digitale Zeitschrift im pdf-Format erscheinen.
Aus der Praxis für die Praxis sollen die Beiträge anregen, die Strafverteidigung aktiv zu gestalten.