September 28

Aktive Strafverteidigung mit der confront

Das Heft 2016 – 2 der „confront – Zeitschrift für aktive Strafverteidigung“ erscheint nächste Woche!

Diesmal mit folgenden Schmankerl aus der Strafverteidigerküche:
Dr. Bernd Wagner: „Der Erzählende Beweisantrag“
Prof. Dr. Ulrich Sommer: „Vorbemerkung zu EGMR Schaschatswilli mit Auszug aus der deutschen Entscheidungsübersetzung“
Hans Meyer-Mews: „Der Videobeweis im Strafverfahren – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote“
Horst Wesemann: „Widerspruch gegen Einführung und Verwertung aus verdeckten Ermittlungsmaßnahme“
und weiteren Beiträgen, u.A. zur vorsatzunabhängigen Haftentschädigung nach Art 5 Abs. 5 EMRK.

So erhalten sie die confront

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http://www.confront-strafrecht.de/abo/
und erhalten Sie die confront alle 3 Monate als pdf-Newsletter.

Juni 11

Confront – Zeitschrift für aktive Strafverteidigung

Die Task Force Strafrecht war fleißig und hat eine neue Zeitschrift für aktive Strafverteidigung gegründet.Im Juli wird das erste Heft veröffentlicht.
Die confront wird jedes Quartal als digitale Zeitschrift im pdf-Format erscheinen.

Kostenlos aber nicht umsonst!
Die confront Redaktion

Aus der Praxis für die Praxis sollen die Beiträge anregen, die Strafverteidigung aktiv zu gestalten.

Dezember 19

Notfallkoffer Strafverteidigung – Haftgrund Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

Aktenkoffer Strafverteidigung – Haftgrund der hohen Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

Akteneinsicht

Akteneinsicht

Die Schriftenreihe Notfallkoffer Strafverteidigung der Task Force Strafrecht ist als Antwort auf den Notfallkoffer des VorsRiOLG Düsseldorf a. D. Breidling entstanden.

Insbesondere im hektischen Alltag der Hauptverhandlungen, aber auch sonst soll den Strafverteidigern schnelle Reaktionen auf die konkreten Verteidigersituationen ermöglichen.

Schwerpunkt sind also Ideen für Strategie und Taktik sowie konkrete Musteranträge und –schreiben, die diese leicht und schnell umsetzbar machen. Für vertiefte Rechtsrecherche gibt es bereits hinreichend Kommentare und Handbücher.

Der Notfallkoffer kann herunter geladen werden, indem man das Bild links anklickt.

November 21

Notfallkoffer Strafverteidigung – Akteneinsicht

Die neue Schriftenreihe der Task Force Strafrecht – Aktenkoffer Strafverteidigung

Akteneinsicht

Akteneinsicht

Die Schriftenreihe Notfallkoffer Strafverteidigung der Task Force Strafrecht ist als Antwort auf den Notfallkoffer des VorsRiOLG Düsseldorf a. D. Breidling entstanden.

Insbesondere im hektischen Alltag der Hauptverhandlungen, aber auch sonst soll den Strafverteidigern schnelle Reaktionen auf die konkreten Verteidigersituationen ermöglichen.

Schwerpunkt sind also Ideen für Strategie und Taktik sowie konkrete Musteranträge und –schreiben, die diese leicht und schnell umsetzbar machen. Für vertiefte Rechtsrecherche gibt es bereits hinreichend Kommentare und Handbücher.
April 9

Neues zur Belehrungsdokumentation und zum V-Mann

Vortragsankündigung für 15.04.2015 – 20:00 Uhr in München

Sascha Petzold und Özhan Erenoglu (beide Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in München)
halten für die Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e. V. folgenden Vortrag: „Die neue Pflicht zur Belehrungsdokumentation – Neues von der V-Mann-Front“

September 17

Ob es Deal-Gespräche gab muss mitgeteilt werden – Das Gesetz gilt auch für den BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist immer sehr findig, wenn es darum geht gesetzliche Angeklagtenrechte auszuhebeln. So auch beim Deal. Obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, dass die Dokumentation von Absprach elementar wichtig ist, hatte der BGH reihenweise die Dokumentation für unbedeutend erklärt und dies mit einer abenteuerlichen Wortlautauslegung begründet.

Das BVerfG erklärt diese Auslegung des BGH als willkürlich, dass passiert nicht alle Tage. Dann zeigt es, wie Gesetze auszulegen sind. Ein Grundlagenseminar für die BGH-Richter – eine klatschende Ohrfeige.

BVerG, Beschlüsse vom 26. August 2014 – 2 BvR 2172/13 und 2 BvR 2400/13
Pressemitteilung Nr. 78/2014 vom 17. September 2014 des BVerfG