Jul 4

„Konfliktverteidigung im Strafprozess“ – Eine Kampfansage an die Verteidigung!

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Sommer rezensiert im StV 2014, 443 das Buch „Konfliktverteidigung im Strafprozess“ von Jürgen Heinrich.

Ich persönlich habe das Buch auf Anraten mehrerer Kollegen nicht gelesen, finde aber die Rezension von Herrn Sommer beachtenswert. Buchzitate sind aus der Rezension entnommen.

Heinrich will nicht ernsthaft die Ursachen konfliktgeladener Atmosphäre in Gerichtssälen erforschen und auch keinen rechtlichen Beitrag zu deren Lösung leisten. In der Einseitigkeit der Problemaufbereitung in Kombination mit der Banalität der argumentativen Darstellung verhilft es richterlichem Lamento von den Tischen der Gerichtskantine zu literarischen Weihen. Das Buch ist keine Auseinandersetzung mit Konfliktverteidigung, sondern eine Kampfansage an Verteidigung. Das Buch soll ein Vademecum gegen jegliche Störung darstellen, die Verteidigung notwendiger Weise mit sich bringt.
Prof. Dr. Ulrich Sommer

Aus der Welt des Richters Heinrich:

»Die komfortabelste Lösung für das Gericht wäre es, den konfliktbereiten Anwalt gegen einen anderen Verteidiger austauschen zu können« (S. 119).
»Kurz gesagt: Wer den Vorsitzenden ständig unterbricht, kennt die StPO nicht und ist aufgrund ungenügender Verteidigerleistung zu entlassen« (S. 121).
Zur Ablehnung eines Wortprotokolls: »so läuft das Gericht nicht Gefahr, auf den exakten Wortlaut fixiert zu sein« (S. 32).

Fazit von Sommer:

Das Buch sei aus wissenschaftlicher Sicht verzichtbar. Zu diffus sein die erörterten rechtlichen Grundlagen, allzu einseitig das gesammelte Material. Nach dem Notfallkoffer von Breidling in der Richterausbildung und den publizierten Ungezogenheiten des Vorsitzenden Richters Föhrig lasse das Buch von Heinrich allerdings sehr wohl eine allmähliche Veränderung der Kultur des Richtens im Strafprozess erkennen. Was mit persönlichen Eitelkeiten aus der hervorgehobenen Rolle des Vorsitzenden Richters begann, schlage allmählich in ein systematisches Bedürfnis von Tat- und Revisionsrichtern um, sich von lästigen Fesseln bei ihrer Arbeit zu befreien. Die ungestörte Machtausübung sei Heinrichs mehrfach erklärtes Credo. Der Normbruch gehöre ebenso zum Konzept wie die Auflösung von institutionalisierten Kontrollmechanismen außerhalb des Gesetzesprogramms.

Weitab von den Intentionen des Autors leiste das Buch einen Beitrag zur Phänomenologie des Rechtsmissbrauchs.

Anmerkung von Verteidiger Sascha Petzold:

Man muss sich das Buch wohl doch kaufen. Ist doch zu befürchten, dass die Rechtsablehnungsmaschinerie sich der Thesen und Begründungen dieses Buches bedient. Es gilt also, rechtliche Begründungen dagegen aufzubauen. Der BGH sieht sowieso schon lange den Verteidiger als alleiniger Wahrer eines rechtskonformen Strafprozesses (Schlagwort Widerspruchslösung). Das Buch von Heinrich rechtfertig nachträglich das geringe Vertrauen diesbezüglich in die Richterschaft.

Man kann übrigens engagierte Verteidigung auch anders sehen:

Dieser neue Verteidigertyp ist (…) das vielleicht interessanteste und wichtigste Phänomen in unserer Strafrechtspflege. (…) gemeint ist (…) der Typ eines sehr engagierten und grundsätzlich seriösen, oft überraschend kundigen Verteidigers; aber eines Verteidigers, der die weiten und äußersten Möglichkeiten unserer Prozessordnung, anders als die Generation vor ihm, nicht nur ausnahmsweise ausnutzt; sondern der im Interesse seines Mandanten, auch wenn er ihn für schuldig hält (…) in alle gesetzlichen Freiräume vorstößt und dabei Verteidigungsstrategien entwickelt, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte unserer Justiz zielen. Es ist der Typ eines Verteidigers, der in der Regel formal durchaus korrekt verfährt, auch das Standesrecht beachtet, sich im Grunde aber dem traditionellen Ziel des Strafverfahrens nicht mehr verpflichtet fühlt oder mindestens doch die Bedeutung dieses Ziels im Spannungsverhältnis zu den Interessen seiner Mandanten kritischer gewichtet als früher; und der zudem (…) unserer Strafjustiz mit oft geradezu abgrundtiefer Skepsis gegenübersteht.
Ernst-Walter Hanack
  1. Pingback: Rechtsanwalt Petzold fragt: Sind Richter Urteils-Frisöre

    […] Mit erstaunlicher Ehrlichkeit dokumentiert der Gesetzgeber, dass die richterliche Phantasie nicht durch die Wahrheit eingeengt werden darf. In diesem Sinne auch jüngst der Richter Jürgen Heinrich in seinem Buch zur Konfliktverteidigung. […]

  2. schneidermeister 7 Jul 2014 | reply

    @blogbetreiber:
    In der Neuauflage ist Artkämper aber durchaus etwas forscher. Wenn Sie die Einleitung zur 3. Auflage lesen, heißt es dort u.a., diverse Handbücher, u.a. die von Burhoff(!!) dienten „überwiegend dazu, Komplikationen zu ermöglichen und zu provozieren und/oder die restlichen Verfahrensbeteiligten zu verunsichern“. Artkämpers Werk ist, um bei der Kritik Sommers zu bleiben ebenso „unwissenschaftlich“ wie das rezensierte Werk und arbeitet sich an Einzelfällen ab (damit gebe ich kein Qualitätsurteil ab; man findet sich aufgrund dieser Struktur und des Schlagwortregisters in Artkämper auch recht gut zurecht).
    Zur Person des Rezensenten Sommer hat mE RiAG T.H. schon alles gesagt, leider stellt sein ehemaliger russisch(stämmiger) Mandant zwar alles Mögliche, aber weder das Urteil des LG Stuttgart noch die Revisionsbegründung noch die mit einer Missbrauchsgebühr erfolglose Verfassungsbeschwerde online.

    Welche Meinungen von Heinrich zu welchen Punkten halten Sie denn für (rechtlich) unvertretbar?

    • Sascha Petzold 7 Jul 2014 | reply

      @ schneidermeister
      Ich beziehe mich auf die 2. Auflage. Dort waren die Lösungsansätze immer mit einer rechtlichen Begründung versehen; zumindest die Fälle, die ich gelesen habe. Übrigens vertritt Artkämper eine interessante Theorie, aus meiner Sicht auch weitestgehend zutreffend:
      Ein Verteidiger kann stets nur so gut sein, wie es die Staatsanwaltschaft und die Polizei zulassen, indem sie Fehler machen.
      Wenn dort sauber gearbeitet wird, helfen alle Anwaltshandbücher nicht. Dann kann man als Verteidiger nur noch Kreide fressen und sich auf eine solide Strafmaßverteidigung beschränken.
      Darf ich sagen: Aber zum Glück gibt uns die Staatsanwaltschaft und die Polizei regelmäßig Steilvorlagen.

  3. schneidermeister 6 Jul 2014 | reply

    Wieso peinlich? Es ist eben, wie man der Einführung entnehmen kann, kein Buch, das wissenschaftlich Geschichte, Begriff, Inhalt und Kritik der Konfliktverteidigung aufarbeitet, sondern es soll eine praktische Handhabe bieten, ähnlich wie Artkämpers Werk.
    Die Verteidigerliteratur (welche tollen Tips und Tricks bei Verteidigerfortbildungen gelehrt werden, blieb mir bislang verschlossen) beschränkt sich ja meist auch darauf, die Heulsusenhaftigkeit von Richtern zu kritisieren, die einen Beweisantrag als Konfliktverteidigung ansehen und die Binsenweisheit von Dahs zu zitieren, dass Verteidigung Kampf sei und man eben konfliktbereit etc. pp. Daneben wird dann ausgelotet, dass, was die StPO nicht verbietet, also erlaubt sei bzw. ausgetestet, was so geht. Angefangen beim Vermessen der Fläche von Richtertisch/StA_Tisch und Verteidigertisch, über das neu erfundene opening statement , den Antrag auf Verfahrenseinstellung wegen Vorverurteilung in den Medien und die angeblich rechtsstaatlich unerlässliche Bild-Ton-Aufzeichnung der gesamten HV (Aufsatz von Meyer-Mews)…. Das nette Wort von der Revisionsgymnastik und die „Frankfurter Eröffnung“ soll gerüchteweise auch in Verteidigerkreisen kreiert worden sein.
    Es kommt nun mal immer wieder vor, dass Grenzen ausgelotet werden, mit angeblich zwingend vor Verlesung der Anklage zu stellenden Anträgen u.a. und das Buch Richtern eine Handhabe für derartiges geben soll. Diesen Zweck erfüllt es offenbar, wenn man die teils wütenden und beleidigenden („peinlich,“, unterdurchschnittlich“: ein getroffener Hund bellt, sagt man?) Reaktionen liest.
    Dass die Krawallverteidigung bei weitem nicht mit dem Stammheim-Prozess endete, ist hinreichend bekannt, und wenn man nur die Revisionsentscheidungen sieht, in denen der BGH überhaupt auf das Verteidigerverhalten eingeht, wird unter dem Deckmäntelchen des unerlässlichen Kampfes für das Recht / den Mandanten durchaus der eine oder andere Unfug getrieben (s.z.B. die „Notdurft“-Entscheidung, 1 StR 544/09, oder auch die Entscheidung des LG Hamburg zur Untreue des RAK-Versorgungswerks, da hat man offenbar alle befassten Ermittler mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen überflutet)
    Nur zur Klarstellung: zu 95 % dürften Strafprozesse im üblichen Rahmen ablaufen, d.h. ohne wesentliche Überraschungen und/oder mit engagierter Verteidigung. Es gibt aber einen Restbestand, der worauf auch immer zurückzuführen ist (Geheimtips? Persönlichkeitszüge?) und offenbar entsprechenden Beratungsbedarf auf Richterseite auslöst.

    • Sascha Petzold 7 Jul 2014 | reply

      @ schneidermeister
      Ich glaube, Sie tun Herrn Artkämper Unrecht mit dem Vergleich. In dessen Buch „Die gestörte Hauptverhandlung“ wird sehr rechtlich gearbeitet. Natürlich werden die Verteidiger auch bei Artkämper nicht zustimmen, dass bestimmte Verteidigerhandlungen verfahrensfremd und störend seien, auch bei der rechtlichen Einschätzen lässt sich oft auch anderes gut vertreten. Aber auch die Meinung von Artkämper lässt sich halt gut vertreten. Und genau hier liegt der Unterschied zu Heinrich.

      • Scharfrichter 10 Jul 2014 | reply

        Nun, es ist schon bemerkenswert: Heinrich vertritt beispielsweise, dass die StPO dem Verteidiger keinen Anspruch auf ein „opening statement“ – empfiehlt aber dem Vorsitzenden, dies im Einzelfall zuzulassen, wenn dies den Verfahrensablauf fördert. Dass dies und einige andere Anmerkungen in dieser Richtung mehr in der „Rezension“ und auch in ihrem Beitrag einfach ausgeblendet werden, sagt wenig über Heinrichs Buch, dafür aber umso mehr über dessen Kritiker aus – im besten Fall noch, dass sie das Buch nicht richtig gelesen haben.

        Was empfiehlt denn Heinrich nun konkret, was a) über die Ratschläge von Artkämper hinausgeht und b) rechtlich absolut unvertretbar sein soll? Fristsetzungen für Beweisantragsstellungen werden in beiden Werken empfohlen und sind von der Rechtsprechung des BGH anerkannt (übrigens nicht beanstandet durch das BVerfG, auf das sich alle Welt sonst so gerne beruft). Auch Artkämper empfiehlt, vor der Verlesung der Anklage keine Anträge entgegenzunehmen, wenn es nicht vom Gesetz ausdrücklich gefordert wird. Und was unvertretbar an dem Ratschlag sein soll, dass ein Vorsitzender (oder noch besser: eine Vorsitzende) die Verpflichtung aus § 238 Abs. 1 StPO wahr- und ernstnimmt, hat bislang auch noch keiner erklärt.

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    • Sascha Petzold 6 Jul 2014 | reply

      @ Selbstleseverfahren
      Ich befürchte, ich verstehe Ihren Kommentar nicht. Vielleicht war er zu abgekürzt.

  5. T.H., RiAG 5 Jul 2014 | reply

    Ich kenne das Buch nicht und ich werde es auch nicht lesen, die bei Umfangsverfahren zu beobachtende Folklore, am ersten Tag durch allerlei sinnfreie Anträge das Revier zu markieren, findet an einem Amtsgericht praktisch nie statt. Die beste Strategie gegen Konflikt (nicht Klamauk-)Verteidigung steht außerdem nicht in solchen Büchern, sondern besteht darin, seine Hauptaufgabe nicht darin zu sehen, die Anklage mit aller Macht „ins Ziel“ zu retten. Vielleicht lebe ich an meinem kleinen schwäbischen Amtsgericht ja auf einer Insel der (oder des) Seligen, aber ich meine, dass die Erfahrung zeigt, dass man mit Verteidigern keine Probleme hat, wenn man nicht als verlängerter Arm der StA agiert, sondern eventuellen Zweifeln an der Schuld des Angeklagten selbst nachgeht (was nichts anderes ist als eine gesetzeskonforme Umsetzung der Amtsaufklärungspflicht). „Störender“ Beweisanträge bedarf es dann in aller Regel nicht, es sei denn der Verteidiger hat, etwa aufgrund der Informationen seines Mandanten, einen Wissensvorsprung. Wer, was leider durchaus vorkommt, dagegen jeden Belastungszeugen mit Samthandschuhen anfasst und ihm jeden noch so absurden Widerspruch mit dem Hinweis, dass die Aussage „im Kern“ schon stimmen werde, durchgehen lässt und zugleich dem Entlastungszeugen nach dessen erstem Satz mit einem Falschaussageverfahren droht braucht sich nicht zu wundern, wenn es in der Sitzung kracht.

    Ob allerdings der seinerseits ja auch nicht wirklich um Polemik verlegene Prof. Sommer der richtige ist, um die Verteidigerschar ihrerseits zu verteidigen, erscheint mir durchaus fraglich zu sein. Ich habe wie schon ausgeführt die gute Erfahrung gemacht, dass man von der Verteidigerbank in aller Regel den Respekt bekommt, dem man ihr selbst entgegen bringt (was nicht heißt, dass man nie diskutiert/streitet; auch Streit kann höflich ausgetragen werden), aber einem Anwalt, der sich beim BVerfG eine Missbrauchsgebühr fängt, weil man dort Verschwörungstheorien erkennt oder noch drei Jahre nach Abschluss eines Verfahrens in Fachzeitschriften auf unterem Stammtischniveau gegen die Kammer nachtritt, begegne ich dann auch mit Misstrauen. Und: die allgemeine Stimmungsmache gegen die Richterschaft mag das eigene Geltungsbedürfnis oder die eigene Ideologie befriedigen, sie bleibt in ihrer Pauschalität gleichwohl bedenklich.

    Deswegen ist es zwar nicht verwunderlich, aber gleichwohl bedauerlich, dass die Verbreitung von Vorurteilen in der Anwaltschaft hier mit großem Wohlwollen aufgenommen wird, während sich derselbe Berufsstand gegen die Schreibereien des Herrn Wagner mit Vehemenz verwahrt.

    • Sascha Petzold 5 Jul 2014 | reply

      @ T.H., RiAG
      Vielen Dank für Ihren ausführlichen und differenzierenden Kommentar. Auch ich denke, dass das beste Rezept für eine sinnvolle Hauptverhandlung der gegenseitige Respekt ist. Aber wie Sie selbst darstellen, gibt es halt auch Richter, die es einem nicht leicht machen, Respekt zu zollen.
      Sachlich ausgeführter Konflikt gehört zum Strafrecht. Hoheitsdenken dagegen fördert und erfordert Kampfbereitschaft der Verteidigung. Deshalb verstehe ich auch nicht, warum es immer wieder Richter gibt, die der Verteidigung den Fehde-Handschuh hinwerfen.
      Hoffentlich verfahren sie so wie Sie schreiben und hoffentlich finden Sie viele Nachahmer!

      • T.H., RiAG 6 Jul 2014 | reply

        Nun, es gibt halt überall solche und solche. Auch dem Richter fällt der an sich gebotene Respekt nicht immer leicht. So konnte ich über einen „Strafrechtsexperten“, der mir im Vorfeld der Hauptverhandlung schriftsätzlich einen Befangenheitsantrag „angedroht“ hatte, da „unverständlicherweise das Hauptverfahren eröffnet wurde“, offen gestanden letztlich abweichend von den sonstigen Gepflogenheiten nur noch lachen. Markige Worte alleine sind noch lange keine gute Verteidigung, und dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gänzlich fernliegend ist, wenn sich der eigene Mandant schon im Ermittlungsverfahren weitestgehend geständig zeigt, sollte man als Anwalt dann schon wissen..,. Wer einen solchen Blödsinn schreibt muss sich nicht wundern, wenn er nicht ernst genommen wird.

        Bei dieser Gelegenheit will ich einmal einem offenbar ebenso liebevoll gepflegten wie unausrottbaren Vorurteilen der Anwaltsstammtische entgegen treten: es ist bei den Richtern (ok, sagen wir bei der großen Mehrheit der Richter) mitnichten so, dass wir nur Familien- und Verwaltungsrechtler auf der Verteidigerbank sitzen haben wollen. Mit denen kann man im Strafrecht ebenso schlecht verhandeln wie mit mir am VG über einen Erschließungsbeitragsbescheid, und das macht dann unnötige Arbeit. Ich hatte in meiner Praxis mal einen Verteidiger (TS Vereinsrecht), der in einem Schöffenverfahren wegen Handeltreibens mit BtM im Kilobereich allen Ernstens anregte, im Strafbefehlsverfahren zu entscheiden bzw. dann Mitteilung verlangte, warum man dieser Anregung nicht nähertreten konnte. DAS ist ungeliebte, weil unnötige Arbeit, nicht die Diskussion mit fachleuten.

  6. RA F. Englert 4 Jul 2014 | reply

    Ich habe das „Buch“ auch gelesen. Der Autor hat mE den Rechtsstaat nicht begriffen. „Dem Richter ist also gerade in einem Rechtsstaat sehr viel Macht gegeben. Und manchmal nimmt er sich auch noch etwas mehr davon. Aber was unterscheidet dann einen Richterspruch von einem Machtspruch? Nur dies, der Richter muss seinen Spruch begründen, auch dann, wenn er unanfechtbar ist. Ein Tyrann tut das nicht, …“ (Puppe in NStZ, 2012, 409). Fadenscheinige Begründungen (wie die zur Entfernung des Verteidigers) sind irgendwie genauso schlimm, wenn nicht noch schlimmer, wie „Nichtbegründungen“.

  7. RA Werner Siebers 4 Jul 2014 | reply

    Ich habe es leider gelsen. Ein peinliches Buch eines unterdurchschnittlichen Konfliktrichters.

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