Juni 29

Sommer in der confront zum Konfrontationsrecht

Eine Schwalbe macht vielleicht noch keinen Sommer; der Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Sommer in der aktuellen confront macht uns aber glücklich.

Das Konfrontationsrecht des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK – „to examine the witness“
Prof. Dr. Sommer

Aus dem Inhalt:

„Jeder Beschuldigte hat insbesondere das Recht, Fragen an Zeugen zu stellen und Entlastungs-zeugen laden und vernehmen zu lassen. Diese Idee geht weit über das menschenrechtlich verankerte subjektive Recht hinaus. Diese Idee ist getragen von der Überzeugung der legitimierten Rechtsfindung in einem demokratischen Rechtsstaat.

Entscheidungen werden auch im Rechtsstaat allein vom Gericht getroffen. Legitimation und Akzeptanz des Urteils gründen allerdings nicht in Ideen des päpstlichen Unfehlbarkeitsdogmas, sondern in der Gewissheit der Gesellschaft, dass das Gericht die Regeln eines fairen Verfahrens auf dem Weg zu seiner Entscheidung eingehalten hat. Es ist die Einhaltung des richtigen Weges, die Prozeduralisierung der vernunftgeleiteten Wahrheitssuche, dessen Ergebnis in einem wahrheitsanalogen Sinn Richtigkeit in Anspruch nehmen kann und gerade deswegen auch die friedensstiftende Wirkung eines Strafurteils unter Einbeziehung des Verurteilten entfalten kann.

Juni 17

Malek in der confront – Ernüchterndes zur V-Mann-Problematik

Im Juli erscheint die confront – Zeitschrift für aktive Strafverteidigung.

Wir freuen uns auf den Aufsatz

Rettet der 2. Senat den Rechtsstaat? – Ernüchterndes zur V-Mann-Problematik
von Dr. Klaus Malek

Aus der Einleitung:

Mit seinem Urteil vom 10. Juni 2015* hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erstmals ein Verfahrenshindernis bei Vorliegen einer „rechtsstaatwidrigen Tatprovokation“ angenommen und das Verfahren eingestellt. In erster Instanz waren die Revisionsführer vom Landgericht Bonn noch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Die Revisionsentscheidung hat allenthalben Lob und Zuspruch erfahren; sogar von einer „Kehrtwende“ in der Rechtsprechung war die Rede.

Ich kann nicht umhin, einen kräftigen Schluck Wasser der Ernüchterung in den süßen Wein der Euphorie über ein Urteil zu gießen, das alle, die sich mit dem Betäubungsmittelstrafrecht befassen, aus der Lethargie der so lange und so unerbittlich herrschenden höchstrichterlichen „Strafzumessungslösung“ gerissen hat. Uneingeschränkte Zustimmung erwarte ich nicht.

Juni 11

Confront – Zeitschrift für aktive Strafverteidigung

Die Task Force Strafrecht war fleißig und hat eine neue Zeitschrift für aktive Strafverteidigung gegründet.Im Juli wird das erste Heft veröffentlicht.
Die confront wird jedes Quartal als digitale Zeitschrift im pdf-Format erscheinen.

Kostenlos aber nicht umsonst!
Die confront Redaktion

Aus der Praxis für die Praxis sollen die Beiträge anregen, die Strafverteidigung aktiv zu gestalten.