Jul 10

Legal Highs sind nicht illegal nach AMG

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Legal Highs fallen nicht unter das Arzneimittelgesetz (AMG), so urteilte der EuGH (C‑358/13 und C‑181/14) in seiner Entscheidung vom 10.07.2014.

Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.

Damit wir die unermüdliche Staatsanwaltschaft ausgebremst, die massenweise Verfahren gegen Konsumenten und Besteller von Legal Highs mit Strafbefehlen und Anklagen überzogen hat.

Doch Vorsicht. Es steht zu befürchten, dass Legal Highs nunmehr auf die Schwarze Liste des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen wird.

Das sagt Ihr Strafverteidiger Sascha Petzold

In allen laufenden Verfahren, sollte umgehen der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt werden.
Ob in rechtskräftigen Verfahren eine Wiederaufnahme möglich ist, erscheint nach BGHSt 39, 75, 79 unwahrscheinlich.
Allein eine Veränderung der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch Wegfall oder Änderung des angewendeten Gesetzes oder durch einen Wandel der Rechtsprechung ist keine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO (BVerfG 12, 338, 340; Gössel in LR § 359 Rdn. 66; Meyer-Goßner in KK § 359 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer § 359 Rdn. 24). Entgegen der Auffassung von Peters (Fehlerquellen im Strafprozeß, 3. Band, 1974, S. 63 ff.; ebenso Klug aaO S. 684/685) sind sog. »Rechtstatsachen« nicht nach § 359 Nr. 5 StPO zu berücksichtigende Tatsachen. In dieser Vorschrift sind lediglich die Tatsachen gemeint, die die im rechtskräftigen Urteil als existierend festgestellten oder die ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände betreffen (vgl. Gössel in LR § 359 Rdn. 58 ff.; Meyer-Goßner in KK § 359 Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer § 359 Rdn. 22 ff.; Dippel, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im deutschen und ausländischen Recht, Bonn 1974, S. 40). Keine »Tatsachen« sind Bewertungen und Rechtsauffassungen (Dippel aaO S. 82). Durch den Begriff »Rechtstatsachen« werden lediglich Rechtsgrundlagen, rechtliche Bewertungen oder Rechtsfolgen, die eine bestimmte Beurteilung von Tatsachen enthalten oder zu einer solchen führen, einerseits mit den zu beurteilenden Tatsachen andererseits in unzulässiger Weise vermengt.
BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1992 – StB 6/ 92

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