Nov 21

Notfallkoffer Strafverteidigung – Akteneinsicht

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Die neue Schriftenreihe der Task Force Strafrecht – Aktenkoffer Strafverteidigung

Akteneinsicht

Akteneinsicht

Die Schriftenreihe Notfallkoffer Strafverteidigung der Task Force Strafrecht ist als Antwort auf den Notfallkoffer des VorsRiOLG Düsseldorf a. D. Breidling entstanden.

Insbesondere im hektischen Alltag der Hauptverhandlungen, aber auch sonst soll den Strafverteidigern schnelle Reaktionen auf die konkreten Verteidigersituationen ermöglichen.

Schwerpunkt sind also Ideen für Strategie und Taktik sowie konkrete Musteranträge und –schreiben, die diese leicht und schnell umsetzbar machen. Für vertiefte Rechtsrecherche gibt es bereits hinreichend Kommentare und Handbücher.

A. Das Problem der Strafverteidigung mit der Akteneinsicht

Eine ernsthafte Verteidigung ohne vorherige Akteneinsicht ist nicht möglich. Es wäre reines Stochern im Nebel. Gezielt handeln kann der Verteidiger erst, wenn er die rechtlichen Vorwürfe, den angeblichen Sachverhalt und die den Verfolgungsorganen zur Verfügung stehenden Beweismittel kennt. Diese Informationen erhält der Verteidiger (fast) nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte.
Nur mit Aktenkenntnis kann der Verteidiger kompetent und als ernstzunehmender „Gegner“ im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen „Waffengleichheit“ den Anklagebehörden gegenübertreten.

Leider wird dieses Recht auf Akteneinsicht oftmals von der Staatsanwaltschaft nicht ernst genommen. Deshalb muss sich der Verteidiger häufig mit Nachdruck darum bemühen.

Dies gilt besonders, da Staatsanwälten auch empfohlen wird, im Falle einer Beschränkung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks, nicht oder nichtssagend und belanglos auf das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers zu reagieren.

B. Verteidigungsziel und Strategie

Das primäre Ziel der Verteidigung muss freilich sein, die Informationsbasis für eine ernsthafte und effektive Verteidigung zu schaffen. In der Regel muss die Information durch Akteneinsicht möglichst schnell zu bekommen.
Nur sekundär kann erstrebt werden, Behinderungen bei der Akteneinsicht als Konventionsverstoß gem. EMRK feststellen zu lassen und Kompensation zu verlangen.

  1. User 23 Nov 2015 | reply

    Danke für die Vorlage. Akteneinsicht im Strafverfahren bildet nicht ohne Grund die Basis der Strafverteidigung. Ohne eine frühe und umfassende Akteneinsicht kann sich der Beschuldigte nicht verteidigen. Deshalb ist es seit langem überfällig, konkrete Muster und Arbeitsanweisungen für Verteidiger mit den entsprechenden Erklärungen, wie hier, zur Verfügung zu stellen. Weiter so!

    • Sascha Petzold 23 Nov 2015 | reply

      @user
      Vielen Dank für Ihren Kommentar. Ja – das sehen wir auch so und der Aktenkoffer Akteneinsicht ist ja erst der Startschuss. Weitere Aktenkoffer werden bald folgen.

  2. Sascha Petzold 21 Nov 2015 | reply

    Der Notfallkoffer kann heruntergeladen werden indem man das Bild anklickt.

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