Dez 19

Notfallkoffer Strafverteidigung – Haftgrund Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

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Aktenkoffer Strafverteidigung – Haftgrund der hohen Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

Akteneinsicht

Akteneinsicht

Die Schriftenreihe Notfallkoffer Strafverteidigung der Task Force Strafrecht ist als Antwort auf den Notfallkoffer des VorsRiOLG Düsseldorf a. D. Breidling entstanden.

Insbesondere im hektischen Alltag der Hauptverhandlungen, aber auch sonst soll den Strafverteidigern schnelle Reaktionen auf die konkreten Verteidigersituationen ermöglichen.

Schwerpunkt sind also Ideen für Strategie und Taktik sowie konkrete Musteranträge und –schreiben, die diese leicht und schnell umsetzbar machen. Für vertiefte Rechtsrecherche gibt es bereits hinreichend Kommentare und Handbücher.

Der Notfallkoffer kann herunter geladen werden, indem man das Bild links anklickt.

A. Das Problem der Strafverteidigung mit dem angeblichen Fluchtanreiz bei hoher Straferwartung

Der Großteil der Haftbefehle werden allein oder maßgeblich mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung begründet. 2009 waren es 84 %. Selten ist Hassemers Einschätzung so begründet wie hier:

Untersuchungshaft ist Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen!
Winfried Hassemer, Vorsitzender Richter am BVerfG a.D.

Auch wenn es sich bei der Theorie der „Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung“ nachweisbar nicht um Fakten sondern um reine Prosa der Strafjustiz handelt, so muss sich der Verteidiger dennoch mit dieser konkreten Gefahr auseinandersetzen. Die Hoffnung auf ein Besinnen auf rechtstaatliche Grundwerte dürfte ein grober Handwerksfehler sein, den zuletzt der Mandant auszubaden hat.

Es muss jeden Verteidiger bewusst sein, dass die meisten Haftbefehle mit diesem vermeintlichen Haftgrund begründet werden, wobei die Formulare der Staatsanwaltschaft durch einfaches Ankreuzen nicht

B. Verteidigungsziel und Strategie

Verteidigungsziel Nr. 1 muss natürlich sein, den Mandanten aus der unrechtmäßigen Freiheitsentziehung zu befreien. Daneben gilt es durch Feststellung der unrechtmäßigen U-Haft eine Strafmilderung im Sinne der Kompensationspflicht der EMRK zu erzwingen.

Mit entsprechenden Anträgen soll erreicht werden, dass sich die Richter zu den Haftgründen (erstmals) ernstliche Gedanken machen. Durch Ausführungen in den Anträgen wird die erforderliche Begründungstiefe erhöht. Zumal nach der Rspr. des OLG München den Richtern Rechtskenntnisse nicht unterstellt werden dürfen und daher von der Verteidigung erst „bereitgestellt“ werden müssen.

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