Jun 29

Sommer in der confront zum Konfrontationsrecht

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Eine Schwalbe macht vielleicht noch keinen Sommer; der Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Sommer in der aktuellen confront macht uns aber glücklich.

Das Konfrontationsrecht des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK – „to examine the witness“
Prof. Dr. Sommer

Aus dem Inhalt:

„Jeder Beschuldigte hat insbesondere das Recht, Fragen an Zeugen zu stellen und Entlastungs-zeugen laden und vernehmen zu lassen. Diese Idee geht weit über das menschenrechtlich verankerte subjektive Recht hinaus. Diese Idee ist getragen von der Überzeugung der legitimierten Rechtsfindung in einem demokratischen Rechtsstaat.

Entscheidungen werden auch im Rechtsstaat allein vom Gericht getroffen. Legitimation und Akzeptanz des Urteils gründen allerdings nicht in Ideen des päpstlichen Unfehlbarkeitsdogmas, sondern in der Gewissheit der Gesellschaft, dass das Gericht die Regeln eines fairen Verfahrens auf dem Weg zu seiner Entscheidung eingehalten hat. Es ist die Einhaltung des richtigen Weges, die Prozeduralisierung der vernunftgeleiteten Wahrheitssuche, dessen Ergebnis in einem wahrheitsanalogen Sinn Richtigkeit in Anspruch nehmen kann und gerade deswegen auch die friedensstiftende Wirkung eines Strafurteils unter Einbeziehung des Verurteilten entfalten kann.

Dieser Weg ist – so eine der prozessualen Grundregeln – kein autistischer. Die gerechte Fall-entscheidung bedarf der Diskussion. Kontroverse Argumente sind bedingt durch unterschied-liche Interessensituationen, und damit durch unterschiedliche Subjekte. Ausreichendes rechtliches Gehör der Betroffenen ist damit der formalisierte Grundpfeiler jeden Prozessierens. Ein wichtiges Strukturelement des rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist damit auch in der Variante der richterlichen Inquisition die Kontradiktorietät. Jenseits schlichter Autoritäts-gläubigkeit ebnet erst der Diskurs den Weg zur Akzeptanz der Entscheidung. Er gewährleistet die Chance zum Konsens durch die ihn konstituierenden Bedingungen, die von jedem der Beteiligten anerkannt werden.

Dass der Dialog Grundlage jeder Rechtsfindung ist, wissen wir seit Platon und Cicero, wir kennen es als Element aufgeklärter Rechtsordnungen. Die Idee erfährt ihre Berechtigung durch moderne Forschungen zu Psychologie und juristischer Methodenlehre:“

„Freude am Verteidigen!“

Was kann es für den Start der confront schöneres geben, als einen gelungenen Aufsatz zum Konfrontationsrecht. Und Prof. Dr. Sommer ist bekanntlich einer der Experten zu diesem Thema in Deutschland.
Der Beitrag ist sicherlich kein Imbiss für Zwischendurch. Ein Verteidiger kann aber auch eine „Schlachtplatte“ verdauen. Genießen Sie diese mit einem schönen Rotwein.

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www.confront-strafrecht.de

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